Überblick:

Die Soforthilfe ist ab dem 1. Mai 2020 beim jeweils zuständigen Ministerium zu beantragen, der Antrag ist unter www.hessen.de abrufbar.

Gemeinnützige Sportvereine stellen den Antrag beim Hessischen Ministerium des Innern und für Sport unter
corona-vereinshilfe@sport.hessen.de

Gemeinnützige Vereine aus dem Kunst- und Kulturbereich erreichen das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst können ihren Antrag an corona-vereinshilfe@kultur.hessen.de richten.

Vereine, Initiativen und Organisationen aus allen anderen gesellschaftlichen Bereichen richten ihre Anträge direkt über die Adresse corona-vereinshilfe@umwelt.hessen.de an das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie das Hessische Ministerium für Soziales corona-vereinshilfe@hsm.hessen.de

Corona-Vereinshilfe des Landes Hessen zur Weiterführung der Vereins- und Kulturarbeit

(Billigkeitsleistung, ab 01.05.2020)
Hessische Vereine können zur Abwendung pandemiebedingter existenzbedrohlicher Liquiditätsengpässe eine Förderung zur Weiterführung der Vereins- bzw. Verbandsarbeit erhalten.


Was wird gefördert?
Bei Nachweis einer nicht mehr aus vorhandenen Eigenmitteln (Ansparungen, Rücklagen, Mitgliedsbeiträgen) zu deckenden finanziellen Belastung des Vereins bzw. eines Verbands durch Ausgaben wie z. B.
 Mieten, Betriebskosten (Wasser, Strom, weitere Nebenkosten)
 Instandhaltungen
 Kosten für bereits in Auftrag gegebene und durch die Pandemie abgesagte Projekte (Storno- und Reisekosten, Ausfallhonorare, Werbung, Sachkosten o. ä.)
kann hessischen Vereinen und Verbänden, die nicht von der öffentlichen Hand getragen werden, eine Billigkeitsleistung zur Weiterführung der Vereins- bzw. Verbandsarbeit nach § 53 LHO gewährt werden.


Wer wird gefördert?
Insgesamt gilt das Programm für alle 41.000 gemeinnützigen Vereine und Initiativen in Hessen.


Welche Voraussetzungen gibt es?
Die Billigkeitsleistungen nach dieser Richtlinie können Vereinen ausschließlich für ihren ideellen Bereich gewährt werden. Der ideelle Bereich stellt die eigentliche Vereinsarbeit dar. Damit sind die Bereiche gemeint, die unmittelbar dazu dienen, den steuerbegünstigten Zweck zu erreichen. Hierzu zählen klassische Einnahmen wie z.B. Mitgliedsbeiträge, Gebühren, Zuschüsse und Spenden, und Ausgaben wie z.B. Kosten für Freizeitsport oder Jugendarbeit, und Verbandsbeiträge.

Antragsteller müssen einen Liquiditätsengpass darlegen. Dies ist gegeben, wenn der Antragsteller Forderungen zu befriedigen hat, für deren Begleichung absehbar keine ausreichenden liquiden Mittel zur Verfügung stehen, obwohl deren Eingang eingeplant war. Anträge, die sich auf Liquiditätsengpässe beziehen, die vor dem 11. März 2020 entstanden sind, sind nicht förderfähig.

Sofern die Coronavirus-Pandemie zu einem existenzbedrohlichen Liquiditätsengpass im Bereich des wirtschaftlichen Geschäfts- oder Zweckbetriebs des Vereins führt, besteht stattdessen die Möglichkeit, eine Förderung über das Soforthilfeprogramm des Bundes und des Landes Hessen zu beantragen.


Wie sind die Konditionen?
Die Billigkeitsleistungen können in Höhe von bis zu 10.000 Euro pro Antragsteller gewährt werden.
Landesverbände werden darüber hinaus zusätzlich über die Höhe der Zahlung informiert.


Wo muss der Antrag gestellt werden?
Der Antrag steht im Landesportal Hessen (www.hessen.de) zur Verfügung.
Die Billigkeitsleistung wird beim jeweils fachlich zuständigen Ministerium beantragt. Dieser ist vom Vorstand des Vereins nach § 26 BGB bzw. von der Geschäftsführung der Einrichtung zu unterzeichnen und digital über das Postfach des jeweils zuständigen Ministeriums (z.B. corona-vereins-hilfe@sport.hessen.de, corona-vereinshilfe@kultur.hessen.de oder corona-vereinshilfe@hsm.hessen.de) einzureichen.