Soforthilfen für Selbstständige und Unternehmen
Corona-Soforthilfe des Bundes und des Landes Hessen für Selbstständige, Freiberufler und kleine Betriebe (Zuschuss)
Gewerbliche Unternehmen und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, Sozialunternehmen, sowie Selbstständige, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe, die sich unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befinden und massive Liquiditätsengpässe erleiden, werden mit einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss unterstützt
Was wird gefördert?
Die Soforthilfe unterstützt die hessischen Wirtschaftsakteure, die unverschuldet infolge der Corona-Virus-Pandemie in eine existenzgefährdende wirtschaftliche Situation bzw. in massive Liquiditätsengpässe geraten sind und diesen Liquiditätsengpass nicht aus eigener Kraft ausgleichen können.
Der Zuschuss kann z.B. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.Ä. verwendet werden.
Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche, die bereits vor dem 11. März 2020 entstanden sind, sind nicht förderfähig.
Wer wird gefördert?
Förderberechtigt sind
o gewerbliche Unternehmen,
o Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft,
o Sozialunternehmen in der Rechtsform einer GmbH, die vom Finanzamt als steuerbegünstigte (gemeinnützige) Körperschaft im Sinne des § 5 Absatz 1 Nr. 9 KStG anerkannt wurden, sowie
o Selbstständige, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen
Die Unternehmen dürfen bis zu 50 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) haben. Der Hauptsitz des antragstellenden Unternehmens bzw. Wohnsitz der antragstellenden Einzelperson muss in Hessen sein.
In Anlehnung an eine Definition der EU in Bezug auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) verstehen wir als Unternehmen „jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.“ Hierzu zählen auch gemeinnützige Sozialunternehmen, sofern diese aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen.
Welche Voraussetzungen gibt es?
Der Zuschuss wird ausschließlich Förderberechtigten gewährt, die unmittelbar infolge der Corona-Virus-Pandemie in eine existenzgefährdende wirtschaftliche Schieflage bzw. in massive Liquiditätsengpässe geraten sind und diesen Liquiditätsengpass nicht mit Hilfe sonstiger Eigen- oder Fremdmittel ausgleichen können.
Die aufgrund der Corona-Virus-Pandemie entstandene existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. die Liquiditätsengpässe sind durch Eidesstattliche Versicherung zu bestätigen.
Wie sind die Konditionen?
Die Förderung wird als einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss über einen Zeitraum von drei Monaten gewährt.
Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten (in Vollzeitäquivalenten) und beträgt
o bis zu 5 Beschäftigte: 10.000 Euro für drei Monate,
o bis zu 10 Beschäftige: 20.000 Euro für drei Monate,
o bis zu 50 Beschäftigte: 30.000 Euro für drei Monate.
Teilzeitbeschäftigte sind in Vollzeitäquivalente umzurechnen.
Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Virus-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderhöchstbeträgen.
Wo muss der Antrag gestellt werden?
Anträge auf Förderung können ausschließlich über eine Online-Antragsplattform an das Regierungspräsidium Kassel gerichtet werden.
Weitere Informationen: https://rp-kassel.hessen.de/corona-soforthilfe
Direkt zum Antragsportal: http://www.rpkshe.de/coronahilfe
Anzugeben ist die Steuernummer; bei Personen- und Kapitalgesellschaften die Steuernummer der Gesellschaft. Die aufgrund der Corona-Virus-Pandemie entstandene existenz-bedrohliche Wirtschaftslage bzw. die Liquiditätsengpässe sind auf den amtlich vorgesehenen Online-Antragsformularen zu begründen und zu bestätigen.
Für Fragen zum Antragsprozess (Information und Beratung) stehen die regionalen Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern zur Verfügung.
Beantragung beim Regierungspräsidium Kassel
Unterstützung bei der Antragstellung erhalten Sie u. a. durch die Industrie- und Handwerkskammern
Ein FAQ vom Regierungspräsidium zur Antragstellung, die Ausfüllhilfe und die Richtlinie
Hinweise des Landes Hessen für Unternehmen und Beschäftigte:
Weitere Informationen zu Unterstützungsleistungen des Landes
Hessen setzt bei der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise zunächst auf bewährte Mittel. So werden bspw. Finanzämter sensibilisiert, Anträge auf Steuerstundungen oder geringere Vorauszahlungen zügig zu prüfen. Daneben bestehen folgende Programme
Kapital für Kleinunternehmen (KfK)
Kleine Unternehmen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich gewerblich tätiger Sozialunternehmen) und freiberuflich Tätige mit bis zu 25 Mitarbeitern und 5 Mio. Euro Jahresumsatz können Darlehen zwischen 25.000 und 150.000 Euro erhalten, die von der Hausbank um mind. 50 % aufgestockt werden; dafür sind keine banküblichen Sicherheiten notwendig: www.wibank.de/kfk
Gründungs- und Wachstumsfinanzierung Hessen(GuW)
KMU mit bis zu 250 Mitarbeitern und 50 Mio. Euro Umsatz können hieraus über ihre Hausbank Betriebsmittelkredite bis 1 Mio. Euro erhalten: www.wibank.de/guw
Bürgschaften und weitere Unterstützung durch die WI-Bank
Das Land bietet über die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) und die Bürgschaftsbank Hessen ein breites Spektrum geförderter Finanzierungsprodukte an, um insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bei Investitionen und mit Betriebsmitteln zu unterstützen.
Alle Informationen und weiterführenden Links unter: https://www.wibank.de/wibank/corona
Tel.: 06 11 / 7 74 - 73 33
WICHTIG: Man benötigt eine Bank (i. d. R. die Hausbank), die den Antrag bei der WI Bank stellt. Anträge, die direkt bei der WI Bank eingereicht werden, dürfen nicht angenommen werden.
Infoseite (Infektionsschutz, Entschädigung bei Tätigkeitsverbot: https://service.hessen.de/html/Infektionsschutz-Entschaedigung-bei-Taetigkeitsverbot-7023.htm
Speziell zum Kurzarbeitergeld informiert die Bundesagentur für Arbeit unter:
Tel.: 08 00 / 4 55 55 20
Infoseite für Arbeitnehmer: https://www.arbeitsagentur.de/finanzielle-hilfen/kurzarbeitergeld-arbeitnehmer
Infoseite generell: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-uebersicht-kurzarbeitergeldformen
Steuerliche Fragen können gerichtet werden an:
- das jeweiliges zuständige Finanzamt, wenn es sich um Fragen zu einem konkreten Steuerfall handelt; Kontaktdaten unter https://finanzamt.hessen.de/Finanzaemter
- die zentrale Servicehotline (0800 522 533) im Hinblick auf allgemeine Steuerfragen
Internationale Lieferketten
Seit Beginn der Corona-Krise konnten sich Unternehmerinnen und Unternehmer bei Fragen zu internationalen Lieferketten an das Hessische Wirtschaftsministerium, an die Hessen Trade & Invest GmbH (HTAI) und die hessischen Industrie- und Handelskammern wenden. Um für Unternehmen die Kontaktaufnahme zu vereinfachen, wurden hierzu jetzt sogenannte Kontaktstellen mit folgenden Funktionspostfächern eingerichtet:
kontaktstelle-lieferketten@wirtschaft.hessen.de
kontaktstelle-lieferketten@htai.de
kontaktstelle-lieferketten@hihk.de