Informationen des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft

Hilfsmaßnahmen Corona – Engagement des BMEL

Mit einem Bündel an Maßnahmen wird die Funktionsfähigkeit der Land- und Ernährungswirtschaft als systemrelevante Branche unterstützt:

Sicherung der Liquidität der Betriebe

a. Unterstützung durch die Landwirtschaftliche Rentenbank (LR)

· Die Landwirtschaftliche Rentenbank hat am 18.03.2020 ihr Liquiditätssicherungsprogramm für die von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus sowie der Fischerei und Aquakultur geöffnet.

o Die Liquiditätssicherungsdarlehen haben eine Laufzeit von 4, 6 oder 10 Jahren mit jeweils einem Tilgungsfreijahr.

o Die Antragstellung erfolgt über die Hausbanken der betroffenen Betriebe.

o Auf Antrag bei der Hausbank kann zudem eine Tilgungsaussetzung bereits bestehender Darlehen erfolgen.

· Im Nachtragshaushalt wurde die Grundlage für ein dieses Liquiditätssicherungsprogramm der Rentenbank flankierendes Bürgschaftsprogramm ver- ankert. Die entsprechende Richtlinie ist am 16.04.2020 in Kraft getreten.

· Ergänzend wird zudem derzeit ein mit dem Liquiditätssicherungsprogramm gekoppeltes Zuschussprogramm vorbereitet, welches ebenfalls über die Landwirtschaftliche Rentenbank abgewickelt werden soll.

Die Eckdaten des Programms werden aktuell entwickelt und mit dem BMF abgestimmt.


Unterstützung durch BMWI-Programme (Länder und Kommunen)

· Gewerbliche Unternehmen können die Maßnahmen des von BMWI und BMF am 13.03.2020 verkündeten Schutzschilds für gewerbliche Unternehmen in Anspruch nehmen. Diese Maßnahmen werden über die KfW umgesetzt.

· Für den gleichen Kreis steht das Programm „KfW-Schnellkredit 2020“ zur Verfügung.

· Das Bundesprogramm „Corona-Soforthilfen für kleine Unternehmen und Soloselbständige“ für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten kann auf

Initiative des BMEL auch durch die Landwirtschaft und von Selbständigen
o- der Kleinstunternehmen in der Lebensmittelkette oder in ländlichen Räumen genutzt werden.

· Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Anzahl der Beschäftigten:

o Bis 9.000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate bei **bis zu 5 Beschäftigten ** (Vollzeitäquivalente)

o Bis 15.000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate bei **bis zu 10 Beschäftigten ** (Vollzeitäquivalente)

· Voraussetzung: wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Unternehmen darf vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein. Schadenseintritt nach dem 11.03.2020.


Produktion heimischer Lebensmittel aufrechterhalten

· Im Hinblick auf mögliche Quarantänemaßnahmen sind die zuständigen Behörden gehalten, nach Möglichkeit sicherzustellen, dass Betriebe unter Berücksichtigung des notwendigen Gesundheitsschutzes weiterarbeiten können.


Anreize und Vermittlung für Arbeiten in der Landwirtschaft

· Mindestens 10.000 Vollzeitarbeitskräfte pro Monat an inländischem Personal sollen für eine saisonale Tätigkeit in der Landwirtschaft mobilisiert werden.

· Die Bundesagentur für Arbeit hat eine Globalzustimmung erteilt, um bestimmten ausländischen Personengruppen ohne Beschäftigungsverbot mög- lichst schnell eine Beschäftigung in der Landwirtschaft zu ermöglichen.


Erleichterungen bei der Einkommensanrechnung beim Kurzarbeitergeld

· Von Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Branchen und Berufen, die für das öffentliche Leben, die Sicherheit und Versorgung der Menschen unabdingbar sind, können befristet bis zum 31.10.2020 den trotz Zahlung des Kurzarbeitergeldes verbleibenden Entgeltausfall ganz oder teil- weise durch die Aufnahme oder befristete Ausweitung einer bereits be- stehenden Nebenbeschäftigung ausgleichen.

· Diese Regelung gilt explizit für die Land- und Ernährungswirtschaft.


Flexibilisierung der Arbeitszeitregelung

· Die bisher im Arbeitszeitgesetz vorgesehenen Ausnahmeregelungen (10 Stunden Grenze/6-Tage Woche) reichen nicht aus, um auf außergewöhnliche Notfälle, insbesondere epidemische Lagen von nationaler Tragweite, schnell, effektiv und bundeseinheitlich reagieren zu können.

· Das Bundesarbeitsministerium hat daher eine Verordnung erlassen, die befristet bis zum 31.04.2020 u. a. eine Verlängerung der werktäglichen Arbeits- zeit auf 12 Stunden ermöglicht. Die Mindestruhezeit kann auf neun Stunden verkürzt werden.

· Im Rahmen der Verordnung werden die landwirtschaftliche Erzeugung, Verarbeitung, Logistik und der Handel mit Lebensmitteln ausdrücklich berücksichtigt.


Flexibilisierung bei der Arbeitnehmerüberlassung

· Aufgrund der Corona-Krise sind Flexibilisierungen in der Arbeitnehmerüberlassung erforderlich, um flexibel auf die Krise und auf mögliche Personalverschiebungen zwischen den Wirtschaftszweigen (Richtung Ernährungs- und Landwirtschaft) reagieren zu können.

· Gerade in Krisenzeiten muss **erlaubnisfreie Arbeitnehmerüberlassung ** zwischen Arbeitgebern von verschiedenen Wirtschaftszweigen möglich sein, auch ohne entsprechenden Tarifvertrag.

· Unternehmen können dies nun ausnahmsweise auch ohne eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) tun. Voraussetzung hierfür ist, dass

o die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Überlassung zugestimmt haben,

o das Unternehmen nicht beabsichtigt, dauerhaft als Arbeitnehmerüberlasser tätig zu sein und

o die einzelne Überlassung zeitlich begrenzt auf die aktuelle Krisensituation erfolgt.


Erhöhung der Hinzuverdienstgrenzen bei vorzeitigen Altersrenten auch in der Alterssicherung der Landwirte

· Die Hinzuverdienstgrenze bei Personen im Vorruhestand wird in der gesetzlichen Rentenversicherung deutlich angehoben und in der Alterssicherung******
**der Landwirte vollständig aufgehoben.
Die Regelung gilt für die gesamte Dauer des Jahres 2020.


Ausweitung der 70-Tage-Regelung

· Die Saisonarbeitskräfte, die bereits in Deutschland sind und bereit sind, länger zu arbeiten, sollen zeitlich befristet während der Krise auch über die 70 Tage hinaus kurzfristig arbeiten dürfen.

· Die Frist für die kurzfristige Beschäftigung wurde daher **auf fünf Monate bzw. 115 Tage verlängert.******

· Während bisher eine kurzfristige Beschäftigung für bis zu 70 Tage sozialversicherungsfrei möglich ist, wird bis zum 31.10.2020 eine kurzfristige Beschäftigung für bis zu 115 Tage sozialversicherungsfrei möglich sein.


Änderung Bafög-Gesetz

· Mit der Änderung des BaföG-Gesetzes soll sichergestellt werden, dass Personen, die sich im Kampf gegen die aktuelle Corona-Pandemie im Gesundheitswesen und sozialen Einrichtungen engagieren, in Bezug auf den dabei erzielten Verdienst **keine Nachteile beim Bezug von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ** erleiden.

· In die möglichen Tätigkeitsbereiche wurde ausdrücklich auch ein Engagement

in der Landwirtschaft einbezogen.

· Mit dieser Regelung soll die bereits jetzt vorhandene Bereitschaft vieler Studierender, sich neben dem Gesundheitswesen und den sozialen Einrichtungen auch im Bereich der Landwirtschaft zu engagieren, unterstützt und ein weiterer Beitrag zur Sicherung der für die deutsche Landwirtschaft erforderlichen Arbeitskräfte geleistet werden.


Vereinbarkeit von Ernährungssicherung und Gesundheitsschutz bei Saisonarbeitskräften

· Bundesministerin Klöckner und Bundesminister Seehofer haben am 02.04.2020 ein gemeinsames, unter Beteiligung des Robert-Koch-Instutits und des Deutschen Bauernverbandes (DBV), abgestimmtes Konzept vorgestellt, das Ausnahmen von den geltenden Einreisebeschränkungen für Saisonarbeitskräfte vorsieht.

· Im April und im Mai wird jeweils bis zu 40.000 Saisonarbeitern die Einreise ermöglicht.

· Dabei bleibt der Gesundheitsschutz der Bevölkerung, aber auch der Beteiligten oberste Priorität.

· Die Koordinierung des Verfahrens erfolgt über ein Portal des DBV, auf dem auch Nicht-DBV-Mitglieder ihren Bedarf anmelden können.

· Die Ein- und Ausreise sowie die hierbei durchzuführenden Gesundheitskontrollen erfolgen an sieben ausgewählten, über das gesamte Bundesgebiet verteilten Flughäfen in enger Abstimmung zwischen Bundespolizei, Gesundheitsämtern und DBV.


Vermittlungsplattformen

· Einheimische Arbeitskräfte, die wegen der Einstellung der betrieblichen Tätigkeit derzeit nicht arbeiten und Kurzarbeitergeld erhalten, haben eventuell Interesse an einer vorübergehenden Beschäftigung in der Landwirtschaft. Diese Arbeitskräfte werden während der Krise dringend als vorübergehend Beschäftigte benötigt.

· Neben den bestehenden Plattformen für die Gewinnung von Saisonarbeitskräften, die beispielsweise kurzfristig die Nutzung kostenlos anbieten, hat das BMEL zusätzlich gemeinsam mit dem Bundesverband der Maschinenringe e.V. die **Online-Job-Vermittlungs-Plattform ** www.daslandhilft.de gestellt.

· Die Plattform stellt den Kontakt zwischen Landwirten und Bürgerinnen und Bürgern her, deren bisheriger Erwerb aufgrund der Corona-Krise wegge- fallen ist, um sie für Pflanz- und Erntearbeiten in der Landwirtschaft zu vermitteln. Es werden keine Registrierungs- oder Vermittlungsgebühren erhoben. Ziel ist eine schnelle, kostenlose sowie vor allem zuverlässige Hilfe und Vermittlung von Menschen, die Hilfe brauchen und die Hilfe bieten.

· Auch die Bundesagentur für Arbeit hat inzwischen eine Plattform freigeschaltet, über die sich Jobsuchende für eine Saisontätigkeit bewerben können (https://www.arbeitsa)gentur.de/m/corona-saisonarbeiten/).)


Aufrechterhaltung der Lieferketten

· Flexibilisierung der Lenk- und Ruhezeiten im Werkverkehr und gewerblichen Güterverkehr und Einrichtung von gesonderten Fahrspuren (green/fast Lane) zur Sicherstellung der flächendeckenden Verfügbarkeit von medizinischen Gütern, Waren des täglichen Bedarfs und Treibstoffen.

· Verzicht auf die Kontrolle des Sonn- und Feiertagsfahrverbots für LKW.

· Beschränkung der Kontrollen an Ausgangsorten und Grenzkontrollstellen von Tiertransporten auf das rechtlich erforderliche Maß.

· Ausnahmeregelungen für die Nutzung von Rast- und Autohöfen von Fahr- personal.


Kündigungsschutz bei Pachtverträgen verstärkt und weitere Unterstützung

· Landwirten, die aufgrund der Corona-Krise Schwierigkeiten haben, ihre Pacht zu bedienen, darf **bis zum 30.06.2020 nicht einseitig gekündigt ** werden.

· Landwirtschaftliche Kleinstunternehmen können Leistungen in den Dauerschuldverhältnissen, die zur angemessenen Fortsetzung des Betriebs erforderlich sind, bis zum 30.06.2020 verweigern, wenn sie die Leistung nicht oder nicht ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlage des Erwerbsbetriebs erbringen können.

· Die Insolvenzantragspflicht für Betriebe wird bis zum 30.09.2020 ausgesetzt, wenn der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie verursacht worden ist und begründete Aussichten auf Sanierung bestehen.


Gemeinsames europäisches und internationales agrarpolitisches Vorgehen

· Auf europäischer und internationaler Ebene setzt sich BMEL dafür ein, den internationalen Handel ohne Hemmnisse aufrechtzuerhalten und die Land- und Ernährungswirtschaft in dieser Situation zu unterstützen.


EU-Ebene

· Die Europäische Kommission hat am 19.03.2020 einen befristeten Beihilferahmen zur Unterstützung der Wirtschaft in der Covid-19-Pandemie veröffentlicht. Der befristete Rahmen sieht sog. Kleinbeihilfen auch für die Agrar- und Ernährungswirtschaft sowie für Unternehmen im Fischerei und Aquakultursektor vor. BMEL setzt sich zudem dafür ein, die Höchstgrenzen in den De- Minimis-Verordnungen zu verdoppeln, in der allgemeinen De-Minimis- Verordnung sollte die Höchstgrenze auf 500.000 Euro angehoben werden. Zudem sollten Kumulierungen von Beihilfen nach den verschiedenen Freistellungsverordnungen, nach dem befristeten Beihilferahmen und nach den verschiedenen De-Minimis-Verordnungen kumuliert werden können.

· Im Rahmen der EU-Agrarförderung hat die europäische Kommission – auch auf Drängen des BMEL – einige Erleichterungen vor allem bei Kontrollen mit Kontakt zu den Begünstigten zugestanden (z. B. Absenkung der Kontrollquoten und Nutzung alternativer Nachweise).

· Gegenüber der EU-Kommission setzt sich Bundesministerin Klöckner dafür ein, die Marktsituation genau zu beobachten und bei entsprechenden Entwicklungen die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.

· Für den Bereich der Fischerei sollen die Mitgliedstaaten Beihilfen für die See- und Binnenfischerei bei vorübergehender Stilllegung der Fischereiaktivitäten infolge COVID 19 gewähren können.


Internationale Ebene

· Die G7 und G20 haben COVID-19 zum derzeit zentralen Thema ihres Austausches gemacht. Schwerpunkte sind die verstärkte Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Pandemie und der Abmilderung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Folgen. Die Staats- und Regierungschefs der G20 betonen die Aufrechterhaltung des internationalen Handels vor allem zur Versorgung mit medizinischer Ausstattung und Agrarprodukten und den Verzicht auf Handelsbeschränkungen.

· BMEL setzt sich im Rahmen der G 20-Agrarminister u. a. dafür ein, die Ernährungssicherung zu gewährleisten, die Produktions- und Lieferketten für Nahrungs- und Futtermittel weiterhin funktionsfähig zu halten und diesbezüglich auf Handelsbeschränkungen zu verzichten.

· Bundesministerin Klöckner betonte am Rande der Sondersitzung der G20 Agrarministerinen und Agrarminister am 21. April: „Freier Handel bedeutet auch und gerade in Krisenzeiten Ernährungssicherung.“ Deshalb habe sich Deutschland auch dafür eingesetzt, dass sich alle G20-Staaten dazu beken- nen, Exportrestriktionen nur im Ausnahmefall vorzunehmen. „Dieses Bekenntnis ist wichtig – gerade in dieser Krisensituation, in der wir alle von einer ar- beitsteiligen Land- und Ernährungswirtschaft profitieren.“

· BMEL beteiligt sich an den Beratungen des Agrarausschusses der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) mit dem Ziel eines Austauschs über die geeigneten politischen Maßnahmen zur Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit COVID-19.# title